Bei winterlicher Witterung sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Mieterinnen und Mieter verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien. Darauf weist die Stadt Neu-Isenburg hin. In den vergangenen Tagen wurde festgestellt, dass diese Pflicht nur teilweise oder unzureichend erfüllt wird. Wer die Gehwege nicht räumt, gefährdet andere und kann haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Unfall kommt (Schadensersatzpflicht § 823 BGB). Die Sicherheits- und Ordnungsbehörde der Stadt Neu-Isenburg weist darauf hin, dass die Nichtreinigung der Straße mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden um Mithilfe gebeten, um gemeinsam die Verkehrssicherheit während der Wintermonate zu gewährleisten. Ebenfalls ist es erforderlich, das Verhalten im Straßenverkehr an die Witterungsverhältnisse anzupassen.
Die Regelungen zur Schnee- und Eisbeseitigung sind in der Straßenreinigungsatzung der Stadt Neu-Isenburg festgelegt. Demnach liegt die Räum- und Streupflicht für Gehwege grundsätzlich den jeweiligen privaten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern. Diese sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege in einem verkehrssicheren Zustand (Verkehrssicherungspflicht) zu halten und bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig zu räumen und zu streuen. Der Gehweg muss in einer Breite von 1,20 m vom Schnee geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Für den Fußgängerverkehr muss eine durchgehend benutzbare Fläche und ggfls. ein Zugang zu einem Überweg in angemessener Breite geschaffen werden. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 Meter abzustumpfen. Als Streumittel sind vorrangig Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf nicht zum Bestreuen verwendet werden. Streugutrückstände müssen sobald als möglich wieder beseitigt werden.
Salz und/oder salzdurchsetztes abstumpfendes Streumaterial darf nur in unabwendbaren Fällen und dann in geringen Mengen – je nach Bedarfsfall- für Geh –und Radwege verwendet werden.
Der Dienstleistungsbetrieb Dreieich und Neu-Isenburg AöR übernimmt den Winterdienst auf den Hauptverkehrsstraßen, an Fußgängerüberwegen sowie auf den Strecken des Linienbusverkehrs. Der Winterdienst erfolgt dabei im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht. Es wird um Verständnis gebeten, dass sich der Winterdienst bei winterlichen Witterungslagen zunächst auf Straßen und Bereiche mit der höchsten Priorität konzentriert. Nebenstraßen ohne verkehrswichtige und gefährliche Bereiche werden nicht durch die DLB AöR geräumt und gestreut.



