In der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neu-Isenburg sind alle Bereiche festgelegt, in denen Hunde angeleint werden müssen - eine stadtweite Anleinpflicht besteht in Neu-Isenburg nicht. Hunde dürfen in der Stadt grundsätzlich frei geführt werden, sofern sie unter Kontrolle stehen und keine Gefahr darstellen. Gleichzeitig bestehen in bestimmten ausgewiesenen, örtlich begrenzten Bereichen klare Vorgaben, die dem Schutz von Menschen, Natur und Tieren dienen (siehe dazu auch Stadtrecht der Stadt Neu-Isenburg (Öffnet in einem neuen Tab)).
Auf Kinderspielplätzen sowie Bolzplätzen sowie ähnlichen Spielanlagen wie Basketball- oder Skateranlagen, sind Hunde grundsätzlich nicht erlaubt.
Erster Stadtrat Stefan Schmitt: „Wir setzen auf die Eigenverantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter und machen nur dort gezielte Vorgaben, wo Schutz notwendig ist. Wer seinen Hund verantwortungsvoll führt, trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden und die Natur zu schützen“.
Hier müssen Hunde zwingend an die Leine:
- in der Fußgängerzone (Bahnhofstraße zwischen Waldstraße und Frankfurter Straße) während des Wochenmarktes
- in allen Sportanlagen (Sportpark Alicestraße, Sportanlage Buchenbusch, Sportanlage Gravenbruch, Sportanlage Zeppelinheim, Sportanlage Birkengewann)
- rund um das Naturschutzgebiet Gehespitzweiher, dem Naturschutzgebiet Bruch von Gravenbruch, der Hengstbachaue (Zeppelinheim), im Gebiet des Bansaparkes, Landschaftsschutzgebiet/Fauna-Flora-Habitat-Gebiet Erlenbachaue, Ausgleichsflächen Birkengewann)
- an allen Orten, an denen ein Hinweisschild es verbietet, den Hund frei laufen zu lassen wie beispielsweise in der Jean-Phillipp-Anlage
- auf allen Festen und Veranstaltungen (Altstadtfest, Weinfest, Stadtteilfest Gravenbruch, Zeppelinheim, Wochenmarkt, Weihnachtsmarkt, Kerb, Lumpenmontagszug entlang der Zugstrecke, Open Doors Festival)
Wer in den ausgewiesenen Bereichen mit einem nicht angeleinten Hund angetroffen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.



